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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Röpack GmbH

I. Allgemeines
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit, es sei denn, die Vertragspartner haben von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen.
2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Angebote
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern er sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet. Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers, um für ihn rechtsverbindlich zu sein. Bestätigte Aufträge können nicht mehr storniert werden.

III. Preise
Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich „frei Haus“ - sofern die Mindestabnahmemengen erreicht werden - einschließlich handelsüblicher Papier- und Kartonagenverpackung.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto.
2. Ein Skonto entfällt, wenn der Auftraggeber frühere Lieferungen nicht bedingungsgemäß bezahlt hat.
3. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden unabhängig von sonstigen gesetzlichen Ansprüchen Jahreszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die noch geschuldeten Beträge berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
4. Die Annahme von Wechseln behält der Auftraggeber sich vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontzinsen und -spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Lieferungen und Lieferzeit
Wenn nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung oder Auftragsnahme; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme Änderungen des Auftrages, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung. Hält der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine vereinbarte Lieferfrist nicht ein, so hat der Auftraggeber das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, die Nichteinhaltung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

VI. Unmöglichkeit der Lieferung
Bei außergewöhnlichen Umständen hat der Auftragnehmer die Wahl, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht (z. B. Streiks, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, Verfügung von höherer Hand, Ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen, höhere Gewalt etc.).
Hat der Auftragnehmer schon Teilmengen hergestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.

VII. Material und Ausführung
1. Gewichts- und Maßabweichungen bei Papieren bis zu +/- 5 % können vom Auftrageber nicht beanstandet werden. Bei Produkten aus Folien sind Stärkenabweichungen von +/- 10 % sowie Größenabweichungen von +/- 5 % zulässig. Differenzen im Farbton gegenüber Vorlagen und Mustern sind fabrikationstechnisch bedingt und können grundsätzlich nicht reklamiert werden; gleiches gilt für geringe Farbschwankungen innerhalb der Auflage.
2. Der Auftragnehmer behält sich eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Mengen unter Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge vor.
3. Bei Anfertigung von Erzeugnissen aus Papier, Kunststoff oder Zellophan ist der Anfall auch leicht fehlerhafter Ware manchmal technisch unvermeidbar. Ein fehlerhafter Anteil bis zu 3 % der gesamten Liefermenge kann nicht beanstandet werden.

VIII. Codierung
Die Ausführung der Codierung ist mit dem Auftragnehmer auf technisch bedingte Herstellungsmöglichkeit abzustimmen. Für die Richtigkeit der Code-Anordnung und -Platzierung ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für zur Verfügung gestellte Codierungsvorlagen.
Fehldrucke bis zu 5 % können nicht zu Beanstandungen führen.

IX. Gewährleistung für Mängel der Lieferung
1. Mängelrügen werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt. Probelieferungen, Vor-, Teil- und Gesamtauflagen sind unverzüglich vom Auftraggeber durch eine Eignungskontrolle zu prüfen.
2. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Rücksendungen werden nur angenommen, wenn hierüber vorher eine Vereinbarung getroffen wurde.
3. Wird vom Auftragnehmer gelieferte Ware mit Recht beanstandet, so kann er nach Wahl entweder Ersatz liefern oder Gutschrift des Gegenwertes vornehmen. Voraussetzung hierfür ist die Rücksendung der beanstandeten Ware. Weitergehende Ansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zu erkennen sind, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden. Nach Ablauf von 3 Monaten seit Empfang bzw. Anlieferung der Ware sind Rügen auch wegen versteckter Mängel ausgeschlossen.
4. Die Prüfung, ob die bestellte oder vom Auftragnehmer vorgeschlagene Ware sich für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt für die Eignung keine Gewähr.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
Wird die Ware weiterveräußert, wenn auch im unverarbeitetem Zustand, so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung ganz oder teilweise erstrangig an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar in Höhe seiner Forderungen aus der gelieferten Ware.
2. Die vom Auftragnehmer angefertigten Entwürfe, Klischees und dergleichen werden vom Auftraggeber nur anteilig in Rechnung gestellt. Sie bleiben, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, Eigentum des Auftragnehmers, woraus dem Auftragnehmer alle Rechte vorbehalten bleiben. Druckunterlagen werden 5 Jahre für Wiederholungsdrucke aufbewahrt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und etwaigen Rechtsstreitigkeiten ist Bitterfeld.

XII. Geltungsbereich
1. Die vorstehenden Bedingungen gelten für die gesamte zukünftige Geschäftsverbindung.
2. Für die Auslegung der vertraglichen Bedingungen gilt deutsches Recht.
3. Im Einzelfall zugestandene abweichende Bedingungen begründen kein Gewohnheitsrecht für andere Lieferungen.
4. Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teils davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.

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